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Eva-Maria Fuchs

Infoveranstaltung Patientenverfügung - Wer nicht handelt, wird behandelt!

BfR-Bürgermeister-Kandidat Hermann Haydn (2.v.r.) und BfR-Vorsitzende Eva Maria Fuchs (3.v.l.) freuten sich über den Fachvortrag der drei Referenten Helmut Plenk vom VdK (l.), Arzt Dr. Günther Schmerbeck (2.v.l) sowie Rechtsanwalt Franz Hollmayr (5.v.l). Mit dabei waren auch Gemeinderatskandidatinnen und -kandidaten der „Bürger für Ruderting“ mit Benno Hartmann (4.v.l.), Klaus Neidlinger (6.v.l), daneben Rosemarie Fuchs, Rosemarie Wiesner, Ludwig Kolbeck, Norbert Ueberham und Albert Bonell (r.)

Es war ein Abend der vielen Zuhörer-Fragen im voll besetzten Saal des Landgasthofs zum Müller in Ruderting, als Rechtsanwalt Franz Hollmayr, Mediziner Dr. Günther Schmerbeck und Helmut Plenk vom VdK über den Themenkomplex "Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung" informierten. Die politische Wählergruppierung "Bürger für Ruderting" (BfR) hatte zu der Veranstaltung eingeladen. Bürgermeisterkandidat Hermann Haydn sowie zahlreiche BfR-Gemeinderats-Kandidatinnen und -kandidaten freuten sich über das Kommen der drei Fachleute. Hermann Haydn betonte, wie wichtig das Thema ist.


"Egal, ob jung oder alt, jeder kann durch einen Unfall, eine Krankheit oder altersbedingt in die Lage kommen, dass er nicht mehr selbst handeln und entscheiden kann", sagte BfR-Vorsitzende Eva Maria Fuchs in ihrer Begrüßung. Seit vielen Jahren würden die "Bürger für Ruderting" wichtige Themen aufgreifen und dazu Informationsveranstaltungen mit Fachleuten organisieren. So auch zu diesem Thema. "Mit einer Vorsorgevollmacht, Betreuungs- oder Patientenverfügung lassen sich Vorsorgemaßnahmen treffen", erklärte Fuchs weiter. Dass es sich dabei um "unangenehme Themen" handelt, "die man gerne schiebt und schiebt", betonte Franz Hollmayr. "Doch worauf will man denn warten?", fragte Helmut Plenk provokant in die Runde der 85 Zuhörerinnen und Zuhörer und gab die Antwort: "Jede dieser Verfügungen sollte mit dem Eintritt ins Volljährigenalter sofort gemacht und alle zwei Jahre erneuert werden."

Mit aktuellen Zahlen zur Gemeinde Ruderting leitete der Kreisgeschäftsführer des VdK Arberland zum medizinischen Part über: "So leben in der Gemeinde Ruderting 268 schwerbehinderte Menschen (Stand 31.12.2019), vier Personen sind blind, zwei gehörlos und 55 auf ständige Begleitung angewiesen." Dr. Günther Schmerbeck, Anästhesist und Intensivmediziner, beleuchtete insbesondere die Patientenverfügung aus ärztlicher Sicht. Ausdrücklich wies der ärztliche Direktor der Arberlandklinik Viechtach darauf hin, dass der Vermerk "keine lebensverlängernden Maßnahmen" allein nicht ausreiche, sondern eine Konkretisierung einzelner Maßnahmen erforderlich sei. "Der Arzt braucht eine genaue Anweisung, wie der Patient behandelt werden will, wenn er sich selbst nicht mehr äußern kann."


Aussagen, die die Zuhörer zu Fragen animierten: "Gilt die Patientenverfügung auch im Ausland?" Antwort von Helmut Plenk: "Im EU-Ausland ist in der Regel die Patientenverfügung bindend." Frage: "Wie verhält es sich, wenn Angehörige den Willen des Verfügenden nicht akzeptieren wollen?" Antwort von Dr. Schmerbeck: "Das müssen sie akzeptieren. Alleine entscheidend ist das Selbstbestimmungsrecht des Verfügenden, also sein Wille." Frage: "Wenn keine Patientenverfügung vorliegt, gilt dann auch ein mündlich an Angehörige mitgeteilter Wille, lebensverlängernde Maßnahmen nicht durchzuführen?" Antwort von Dr. Schmerbeck: "Nein!"


Anhand verschiedener aktueller Rechtsfälle stellte Franz Hollmayr, Fachanwalt für Arbeits-, Verkehrs- und Medizinrecht in Deggendorf, die rechtliche Seite dar. Besonders wichtig sei etwa bei einer Vorsorgevollmacht, dass sie unterschrieben und bei Immobilienübertragungen sogar beglaubigt sein muss. Weiter wies der Anwalt darauf hin, dass sämtliche Verfügungen und Vollmachten am besten in einem Ordner griffbereit zu Hause aufbewahrt werden und enge Familienangehörige informiert sein sollten.


Wieder gab es zahlreiche Fragen: "Müssen die Verfügungen und Vollmachten notariell beurkundet sein?". Antwort von Hollmayr: "Nein, das müssen sie nicht." Frage: "Wer entscheidet, wenn der Patient nicht mehr bei Bewusstsein ist und nichts geregelt hat?" Antwort von Hollmayr: "Dann muss vom Gericht ein Betreuer bestimmt werden." Frage: "Es ist nichts geregelt. Erhält die Ehefrau dann vom Arzt Auskunft, wenn ihr Ehemann nicht mehr entscheidungsfähig ist?" Antwort von Hollmayr: "Nein, auch der Ehepartner erhält keine Auskunft, wenn keine Vollmacht vorliegt."


Zudem wies der Jurist noch auf die besondere Bedeutung einer Bankvollmacht hin, mit der einer Vertrauensperson ermöglicht wird, die Bankgeschäfte im Falle von Handlungsunfähigkeit und Tod zu regeln. "Insbesondere für Unternehmen ist die Bankvollmacht wichtig." Mit Hollmayrs Abschluss-Satz "Wer nicht handelt, wird behandelt", endeten die zweistündigen und überaus informativen Referate. Mit Geschenken "Made in Ruderting" bedankte sich Bürgermeisterkandidat Hermann Haydn bei den Referenten und überreichte jedem ein "feines" Fläschchen Hochprozentiges. Eva Maria Fuchs gab den drei Herren köstliche Bio-Schokolade mit auf den Heimweg, den die Fachleute, von reichlich Beifall begleitet, antraten.


Vorsorgevollmacht: Mit einer Vorsorgevollmacht kann jede Person für den Fall ihrer Handlungs- und Entscheidungsunfähigkeit, eine andere Vertrauensperson beauftragen, stellvertretend für sie zu handeln, zu entscheiden und Verträge abzuschließen.


Betreuungsverfügung: Eine Betreuungsverfügung ist der Auftrag einer Person an das Gericht, eine von ihr gewünschte Person zu Ihrem rechtlichen Betreuer zu bestellen, wenn das später einmal nötig wird: Nach Paragraph 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist das der Fall, wenn jemand infolge einer psychischen Krankheit sowie einer Behinderung rechtliche Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr regeln kann und keine anderen Vorsorgevollmachten getroffen hat.


Patientenverfügung: In der Patientenverfügung wird geregelt, welche ärztlichen Maßnahmen eine Person zu ihrer medizinischen Versorgung wünscht und welche sie ablehnt. So übt die Person vorab ihr Selbstbestimmungsrecht für den Fall aus, dass sie bei einer schweren Krankheit oder nach einem Unfall Ihren Willen nicht mehr äußern kann.

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